Andererseits handelt es sich bei der bundesrechtlichen Vorgabe unbestritten um eine Minimalbestimmung, über welche die Kantone hinausgehen dürfen. Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch in § 7 Abs. 1 PVG vorgesehen, dass die Prämien für Kinder und junge Erwachsene unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden können. Von dieser Möglichkeit machte der Regierungsrat in der Verordnung in der im Jahr 2007 geltenden Fassung dann auch Gebrauch und verzichtete auf die Festsetzung einer Einkommensobergrenze (vgl. E. 7.1.).