Den Antragstellern ist entgegenzuhalten, dass der Regierungsrat einerseits gemäss § 7 Abs. 3 PVG (vor dem 1.7.2013 § 7 Abs. 2 PVG) verpflichtet ist, die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene durch Verordnung zu regeln, wobei er die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festzulegen hat. Andererseits handelt es sich bei der bundesrechtlichen Vorgabe unbestritten um eine Minimalbestimmung, über welche die Kantone hinausgehen dürfen.