Mit dem letzten rein finanzpolitisch motivierten und damit willkürlichen Akt habe der Regierungsrat die rote Linie überschritten. 10.2. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 129 I 1 E. 3). Den Antragstellern ist entgegenzuhalten, dass der Regierungsrat einerseits gemäss § 7 Abs. 3 PVG (vor dem 1.7.2013 § 7 Abs. 2 PVG) verpflichtet ist, die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene durch Verordnung zu regeln, wobei er die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festzulegen hat.