Nachdem er zunächst gar keine Obergrenze festgelegt habe, sei er per 1. Januar 2008 von einer Schranke von Fr. 100'000.-- steuerbarem Einkommen ausgegangen. Per 1. Januar 2014 (recte: per 1.7.2013) habe dann ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-- gegolten, wobei nunmehr auf das Nettoeinkommen abgestellt worden sei. Nach einer weiteren Reduktion auf Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2015 sei sodann die hier streitige Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- beschlossen worden. Mit anderen Worten sei der Begriff "untere und mittlere Einkommen" anfänglich mit Fr. 100'000.-- definiert worden, was den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers auch tatsächlich entsprochen habe.