Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Regierungsrat für das Jahr 2017 getroffene Regelung mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- diesen Vorgaben genügt. 10. 10.1. Die Antragsteller werfen dem Regierungsrat ein willkürliches Verhalten vor, weil er die streitige Einkommensobergrenze ständig nach unten korrigiert habe. Nachdem er zunächst gar keine Obergrenze festgelegt habe, sei er per 1. Januar 2008 von einer Schranke von Fr. 100'000.-- steuerbarem Einkommen ausgegangen.