Während der Ständerat aus Gründen der Nachvollziehbarkeit die zweiteilige Formel im Gesetz verankern wollte, setzte sich der Nationalrat dafür ein, dass (verkürzt) der Prozentsatz von 7,5 % festgehalten werde. Aus Art. 66 Abs. 2 KVG ergibt sich somit lediglich – aber immerhin –, dass der Bundesbeitrag einen Viertel der Prämien von 30 % der Bevölkerung decken soll. 9.3. Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Kantone autonom zu bestimmen haben, was als unteres und mittleres Einkommen gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen.