Dieser Prozentsatz lässt sich folgendermassen herleiten: Im Rahmen des NFA war vorgesehen, dass der Bundesbeitrag einem Viertel der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 30 % der schweizerischen Wohnbevölkerung und der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a entsprechen soll (25 % von 30 % ergibt 7,5 %). Diese Berechnung beruhte auf einer Einigung zwischen Bund und Kantonen. Während der Ständerat aus Gründen der Nachvollziehbarkeit die zweiteilige Formel im Gesetz verankern wollte, setzte sich der Nationalrat dafür ein, dass (verkürzt) der Prozentsatz von 7,5 % festgehalten werde.