Der Regierungsrat des Kantons Luzern verwendet die Begriffe der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse und der unteren Einkommen analog (vgl. Botschaft B 144, S. 20 f.). Unbestritten scheint jedenfalls, dass Art. 65 Abs. 1bis KVG auch Haushalte mit höheren Einkommen umfasst als Art. 65 Abs. 1 KVG. Sodann ist auf Art. 66 Abs. 2 KVG hinzuweisen, der vorsieht, dass der den Kantonen für die Prämienverbilligung gewährte Bundesbeitrag 7,5 % der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht. Dieser Prozentsatz lässt sich folgendermassen herleiten: