Sie ist damit ein Element der Solidarität zugunsten von weniger bemittelten Bevölkerungsschichten (BGE 136 I 220 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/bb). Mit Art. 65 Abs. 1bis KVG sollten explizit Familien mit Kindern bis zu einem mittleren Einkommen entlastet werden. Das bedeutet indessen nicht, dass die Prämienverbilligungen ein Instrument der Familienpolitik wären. Vielmehr knüpfen sie an einen Bedarf der Versicherten bzw. deren wirtschaftlichen Verhältnisse an (Donatsch, Die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter 31.1.2011). Mehr ergibt sich aus der teleologischen Auslegung nicht.