Dies leuchtet auch ein, sind doch etwa in den Kantonen Jura oder Tessin die Einkommensgrenzen anders zu definieren als etwa in den Kantonen Zürich oder Zug. 9.2.3. Teleologisch zielt die individuelle Prämienverbilligung darauf ab, im System des KVG mit einer Einheitsprämie pro Versicherer ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist damit ein Element der Solidarität zugunsten von weniger bemittelten Bevölkerungsschichten (BGE 136 I 220 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/bb).