SR 2004, S. 889]). Es ist denn auch nicht klar, welchen Einkommensbegriff die verschiedenen Votanten überhaupt gemeint haben. Sollten sie jeweils von einem Bruttoeinkommen ausgegangen sein, wären diese Zahlen im Hinblick auf die Regelung der Prämienverbilligung im Kanton Luzern, welche das steuerrechtliche Nettoeinkommen als Ausgangsbasis nimmt (vgl. § 7 Abs. 2 PVG), jedenfalls entsprechend zu relativieren. Weiter wurde von verschiedenen Parlamentariern auch erkannt, dass das Problem der fehlenden Einkommensgrenze durch die vorgeschlagene – und schliesslich auch verabschiedete – Formulierung nicht gelöst sei. Im Übrigen wurden die genannten Zahlen im Nationalrat (Zweitrat) kaum diskutiert.