Der Gesetzgeber entschied sich demnach ausdrücklich gegen die Festsetzung von Einkommensgrenzen, an welche sich die Kantone halten müssten. Insofern kann in der in den parlamentarischen Debatten mehrmals erwähnten Zahl von Fr. 115'000.--, auf welche sich die Gesuchsteller beziehen, kein für die Kantone verbindlicher Wert erblickt werden, zumal durchaus auch andere Limiten genannt wurden (vgl. Votum Urs Schwaller, der von einem Einkommen zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 114'000.-- ausging, wobei kantonale Anpassungen nach oben und unten im kantonalen Funktions- und Lohngefüge vorbehalten und Sache der Kantone seien [Amtl. Bull. SR 2004, S. 889]).