65 Abs. 1 KVG sowie der unteren und mittleren Einkommen nach Art. 65 Abs. 1bis KVG sollte aus föderalistischen Überlegungen im Autonomiebereich der Kantone bleiben. Der Gesetzgeber entschied sich demnach ausdrücklich gegen die Festsetzung von Einkommensgrenzen, an welche sich die Kantone halten müssten.