Danach wäre es Aufgabe jedes Kantons gewesen, vier Einkommenskategorien festzulegen und Prämienverbilligungen zu gewähren, sodass der gestaffelte Eigenanteil für Familien maximal 2 bis 10 Prozent und für kinderlose Haushalte maximal 4 bis 12 Prozent ihres Einkommens betragen hätte. Die Kantone hätten zusätzlich Höchsteinkommen festlegen können, die den Anspruch auf Prämienverbilligung nach oben begrenzt hätten. Das Parlament erarbeitete dann aber ein anderes Konzept. Die Definition der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG sowie der unteren und mittleren Einkommen nach Art.