Wie die Antragsteller richtig feststellten, sah der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) vom 26. Mai 2004 (BBl 2004 4327) vor, den Bezügerkreis im KVG genauer zu definieren. Er beabsichtigte die Einführung eines Sozialzieles, das unterschiedlich gestaffelte Prämienverbilligungen für Familien und kinderlose Haushalte umfasst hätte. Danach wäre es Aufgabe jedes Kantons gewesen, vier Einkommenskategorien festzulegen und Prämienverbilligungen zu gewähren, sodass der gestaffelte Eigenanteil für Familien maximal 2 bis 10 Prozent und für kinderlose Haushalte maximal 4 bis 12 Prozent ihres Einkommens betragen hätte.