Es sei aber Ausdruck des politischen Willens, auch Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten. Welche Einkommen ziffernmässig vom Mittelstand erfasst werden bzw. was unter einem mittleren Einkommen zu verstehen ist, bleibt aber unklar. 9.2.2. Zur historischen Auslegung ist Folgendes festzuhalten: Wie die Antragsteller richtig feststellten, sah der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) vom 26. Mai 2004 (BBl 2004 4327) vor, den Bezügerkreis im KVG genauer zu definieren.