65 Abs. 1bis KVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der verschiedene Auslegungen zulässt. 9.2.1. Die wörtliche Auslegung von Art. 65 Abs. 1bis KVG erweist sich als unergiebig. Im Bundesparlament wurde etwa die Meinung vertreten, die Prämien sollten für Familien bis in den unteren Mittelstand entlastet werden. Weiter wurde im Ständerat ausgeführt, man hätte die Bestimmung auch dergestalt formulieren können, dass die Kantone die Prämien für Kinder und junge Erwachsene bis zu einem mittleren Einkommen verbilligen müssen (vgl. Votum Christiane Brunner, Amtl. Bull. SR 2004 S. 888). Es sei aber Ausdruck des politischen Willens, auch Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten.