Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1; 135 II 78 E. 2.2; 135 V 249 E. 4.1 und 215 E. 7.1). 9.2. Der Begriff "untere und mittlere Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der verschiedene Auslegungen zulässt.