8. Aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber – gleich wie der Bundesgesetzgeber – trotz mehrerer Vorstösse in diese Richtung darauf verzichtete, auf Gesetzesstufe das Sozialziel zu konkretisieren, z.B. den Prozentsatz des massgebenden Einkommens oder eine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen festzulegen (andere Kantone wie Bern oder Zürich haben auf Gesetzesstufe etwa definiert, dass ein bestimmter Prozentsatz der Versicherten und der Haushalte mit Kindern [in Zürich 30 %] eine Prämienverbilligung erhalten sollen).