Seither besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die anrechenbaren Prämien das massgebende Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Dieser Prozentsatz wurde in der ab 1. Juli 2013 gültigen Verordnung auf 10 % festgesetzt, wobei er für jeden Franken des massgebenden Einkommens um eine bestimmte Anzahl Prozentpunkte ansteigt. Zudem wurde für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen die Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- auf Fr. 80'000.-- heruntergesetzt. Aufgrund dieser Änderungen waren im Jahr 2013 noch 31,9 % und im Jahr 2014 noch 28,3 % der Wohnbevölkerung anspruchsberechtigt (LUSTAT Jahrbuch Kanton Luzern 2017, S. 185, Tabelle G-T3.2).