Der Regierungsrat erachte eine Einkommensobergrenze von Fr. 80'000.-- pro Jahr als angemessen. Weiter beantragte er dem Kantonsrat die Streichung der Regelung von § 7 Abs. 2 letzter Satz PVG, damit er über einen grösseren Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Obergrenze für die Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung verfüge. Als weitere Änderung schlug der Regierungsrat die Einführung eines variablen Einkommenssatzes vor. Diese Lösung erlaube eine deutlich bessere Einflussnahme auf die Verteilung der vorhandenen finanziellen Mittel, und das Ziel der Prämienverbilligung könne besser umgesetzt werden.