Weiter sollten in das Prämienverbilligungsgesetz spezielle Abzüge aufgenommen werden. Anstelle des steuerbaren Vermögens solle neu das Reinvermögen die Basis für die Berechnung sein. Der Regierungsrat wies weiter darauf hin, dass die in § 2a der Prämienverbilligungsverordnung vorgesehene Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- zu hoch angesetzt sei. Bei dieser Rechtslage könnten Personen von der Verbilligung um die halbe Prämie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren, die über mehr als ein mittleres Einkommen verfügen würden.