Denn aufgrund bestimmter steuerrechtlicher Abzüge gebe das steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Haushalts im Sinn des Prämienverbilligungsrechts nicht in jedem Fall adäquat wieder. Um eine bessere Annäherung an die prämienrechtliche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erreichen, solle aufgrund dieser Überlegungen neu vom Nettoeinkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung als Grundlage für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs ausgegangen werden. Sodann seien prämienrechtlich nicht relevante Positionen des Steuerrechts aufzurechnen. Weiter sollten in das Prämienverbilligungsgesetz spezielle Abzüge aufgenommen werden.