Wer darüber hinaus zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zähle und wie das untere und mittlere Einkommen für die Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bestimmt werde, sei in § 7 PVG festgelegt. Sodann schlug der Regierungsrat in Anlehnung an den Bericht der Projektgruppe PVG eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor. Denn aufgrund bestimmter steuerrechtlicher Abzüge gebe das steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Haushalts im Sinn des Prämienverbilligungsrechts nicht in jedem Fall adäquat wieder.