Dabei hätten sie einen weiten Ermessensspielraum. Gemäss § 8 Absätze 2 und 3 PVG gehörten zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vorab Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, wirtschaftlicher Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. Sie würden in jedem Fall die volle anrechenbare Prämie verbilligt erhalten. Wer darüber hinaus zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zähle und wie das untere und mittlere Einkommen für die Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bestimmt werde, sei in § 7 PVG festgelegt.