Der Regierungsrat lehnte deshalb die Initiative ab und stellte ihr einen Gegenentwurf gegenüber. In § 7 Absatz 2 PVG solle neu bestimmt werden, dass die Beiträge des Kantons, die für die Prämienverbilligung vorgesehen seien und nach § 10 Absatz 1 PVG vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte finanziert würden, jährlich mindestens der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIKP) angepasst würden. Damit hätte der Regierungsrat bei der Budgetierung und der Kantonsrat beim Beschluss über den Staatsvoranschlag bei der Prämienverbilligung mindestens die allgemeine Teuerung zu berücksichtigen. Der Kantonsrat schloss sich dem Regierungsrat an und lehnte die Gesetzesinitiative ab.