Zu diesem Zeitpunkt habe das Eidgenössische Departement des Innern aber die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, welche im Kanton Luzern im Sinn von Richtprämien die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung seien, noch nicht erlassen. Erfahrungsgemäss beschliesse es die entsprechende Verordnung erst zwischen Ende Oktober und Anfang November.