Zudem würden die einzelnen für den Prämienverbilligungsanspruch massgebenden Werte zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gemacht. Bereits im Januar des Jahres vor dem Jahr, für welches Prämienverbilligung beansprucht werde, müsse das Gesundheits- und Sozialdepartement aufgrund entsprechender Vorgaben eine erste Eingabe für das Planbudget einreichen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Eidgenössische Departement des Innern aber die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, welche im Kanton Luzern im Sinn von Richtprämien die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung seien, noch nicht erlassen.