Mit der jetzigen Lösung seien – entgegen der Ansicht der Initiantinnen und Initianten – die Vorgaben des Krankenversicherungsrechts, wonach Prämienverbilligung an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten sei, mehr als erfüllt. Weiter liege bei der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung die massgebende Einkommensgrenze bei Fr. 100'000.-- steuerbares Einkommen. Steuerbare Einkommen, die nicht über Fr. 100'000.-- liegen würden, würden prämienverbilligungsrechtlich als mittlere beziehungsweise untere Einkommen gelten. Diese Grenze sei relativ hoch angesetzt.