Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlege. Dies sei insofern falsch, als damit die Finanzen des Kantons ins Zentrum gestellt würden. Nach dem Zweckartikel des Prämienverbilligungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 PVG) sei jedoch die finanzielle Belastung der Haushalte durch die Krankenkassenprämien massgebend. Dieser Zweck müsse wieder ernst genommen werden. Seit 1999 habe der Regierungsrat den variablen Einkommenssatz mehrfach nach oben angepasst. In den vergangenen Jahren seien die Mittel für die Prämienverbilligung sogar plafoniert worden. Für die Jahre 2007 und 2008 habe eine Einkommensgrenze von 14,5 % gegolten.