Schliesslich lehnte der Grosse Rat die Motion ab. Wie angekündigt verzichtete der Regierungsrat in § 2a der Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2007 auf die Festsetzung einer Einkommensgrenze. Mit anderen Worten wurden die Prämien für Kinder und junge Erwachsene unabhängig von den Einkommensverhältnissen um die Hälfte verbilligt, sofern die – hier nicht weiter interessierenden – Voraussetzungen gemäss § 5 PVG erfüllt waren.