Neben dem Hauptziel der Prämienverbilligung, Leute in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen, müsse er nur die verfügbaren Mittel berücksichtigen. Diese beiden Zielsetzungen stünden in ihrer Wirkung in Widerspruch. Der Regierungsrat hielt hierzu fest, das KVG enthalte insofern ein Sozialziel, als die Kantone verpflichtet seien, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Ab 1. Januar 2007 seien die Kantone zudem verpflichtet, für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % zu verbilligen.