Die Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Kantons wurde aber – in der gleichen Session – bei der Behandlung der Motion Urs Thumm und Mitunterzeichner über die Festlegung der Prämienverbilligung durch den Grossen Rat (Nr. 586) thematisiert. Mit dieser wurde unter anderem verlangt, dass sich die verfügbaren Mittel nach einem Sozialziel zu richten hätten, das im Prämienverbilligungsgesetz festzulegen sei. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Heute lege der Regierungsrat den variablen Einkommenssatz fest. Neben dem Hauptziel der Prämienverbilligung, Leute in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen, müsse er nur die verfügbaren Mittel berücksichtigen.