Bei der Festlegung der Einkommensgrenzen für mittlere Einkommen handle es sich um eine typische Ermessensfrage, die im Streitfall durch die Gerichte beantwortet werden müsste. Der Gesetzgeber folgte schliesslich dem Entwurf des Regierungsrates. Ein Votant befürwortete explizit, dass dem Regierungsrat die erforderliche Flexibilität, auch kurzfristig auf veränderte Bedingungen, insbesondere bezüglich der verfügbaren finanziellen Mittel, reagieren zu können, eingeräumt wird (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 3/2006, Mai-/Junisession 2006, Votum Erwin Arnold, S. 956).