Es könne nicht gesagt werden, dass die Kantone heute ausschliesslich Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen subventionieren würden. Damit könne auch nicht angenommen werden, dass die heute geltenden Einkommensgrenzen eine Definition der unteren Einkommen beziehungsweise von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen seien. Allerdings sei auch der Umkehrschluss, dass die geltenden Einkommensgrenzen identisch mit den mittleren Einkommen seien, nicht zulässig. Bei der Festlegung der Einkommensgrenzen für mittlere Einkommen handle es sich um eine typische Ermessensfrage, die im Streitfall durch die Gerichte beantwortet werden müsste.