Eine Festsetzung des unteren Einkommens und die Regelung der Einzelheiten der Prämienverbilligung bei Kindern und jungen Erwachsenen auf Gesetzesstufe erachtete der Regierungsrat als zu wenig flexibel. Art. 65 Abs. 1bis KVG werfe viele Fragen auf. Mit einer Verordnungsänderung könne rasch reagiert werden. Eine solche Änderung solle auch die Kompetenz des Regierungsrates enthalten, bei Bedarf vom ursprünglichen Modell auf eine Vergleichsrechnung mit unteren und mittleren Einkommen umzustellen. Der Regierungsrat verwies dabei auf die Leitlinien der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).