65 Abs. 1bis KVG als erfüllt, sondern es werde auch ein klares familienpolitisches Ziel gesetzt (vgl. dazu und zum Folgenden: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf von Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 11.4.2006 [B 144], S. 20 f.). Die Lösung sei einfach umzusetzen, da das mittlere Einkommen nicht definiert werden müsse. Zudem sei der Verwaltungsaufwand geringer, weil keine Vergleichsrechnungen gemacht werden müssten. Damit könnten auch Rechtsmittelverfahren um die Fragen des mittleren Einkommens verhindert werden. Schliesslich sei die Lösung auch gut kommunizierbar.