Bei unteren und mittleren Einkommen seien die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Der Regierungsrat beabsichtigte die Prämienverbilligungsverordnung so auszugestalten, dass die Prämien für Kinder und die Prämien für junge Erwachsene bis zur Erreichung des 25. Altersjahres um einen bestimmten Prozentsatz verbilligt würden, und zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dieser Lösung erachtete der Regierungsrat nicht nur den Mindestanspruch gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG als erfüllt, sondern es werde auch ein klares familienpolitisches Ziel gesetzt (vgl. dazu und zum Folgenden: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen