Verhältnisse" sowie der "unteren und mittleren Einkommen" selbständig festzulegen (vgl. Eugster, a.a.O., S. 818, N 1392). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3, 124 V 19 E. 2a). 7. Zur Entwicklung der Anspruchsvoraussetzungen für die Verbilligung der Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen im Kanton Luzern ist Folgendes festzuhalten: 7.1. Die diversen Änderungen des KVG vom 18. März 2005 erforderten auch eine Anpassung der Prämienverbilligungsordnung im Kanton Luzern.