Erst wenn der Bezügerkreis definiert sei, müssten die Prämien für Kinder um 80 % verbilligt werden. 6.2. Im Sinn eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass sich die Kantone zwar an den Sinn und Geist des KVG halten müssen und den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln dürfen (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 819, N 1392).