Ein individueller Rechtsanspruch auf Prämienverbilligung resultiert aus den Bundesbeiträgen jedoch nicht (vgl. SZS 2017 S. 450). Sodann wollte man in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung keine materiellen Änderungen vornehmen (vgl. SZS 2017 S. 439). Insbesondere kommt aus diversen Voten anlässlich der Beratungen in den Räten zum Ausdruck, dass es sich mit Bezug auf die Festsetzung des Parameters von 30 % der Wohnbevölkerung, welche von Prämienverbilligungen profitieren sollten, um einen Zielwert handelt (vgl. Amtl. Bull. NR 2006 1225 ff.; Amtl. Bull. SR 2006 737).