damit werden die Beiträge des Bundes an die Kantone zur Prämienverbilligung nicht mehr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der OKP und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt, sondern entsprechen gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG neu 7,5 % (25 % von 30 %) der Bruttokosten der sozialen Krankenpflegeversicherung (BBl 2007 725). Dabei sind die Kantone lediglich – aber immerhin – verpflichtet, die Bundesbeiträge vollumfänglich für die Prämienverbilligung nach KVG einzusetzen (BBl 2005 6238). Ein individueller Rechtsanspruch auf Prämienverbilligung resultiert aus den Bundesbeiträgen jedoch nicht (vgl. SZS 2017 S. 450).