Bestand: Zwar führte der NFA zu einer Teilentflechtung und beteiligt sich der Bund seither an der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mit einem Betrag, der 25 % der Gesundheitskosten für 30 % der Bevölkerung entspricht (vgl. Botschaft zur Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesgesetz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA [BBl 2007 688]); damit werden die Beiträge des Bundes an die Kantone zur Prämienverbilligung nicht mehr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der OKP und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt, sondern entsprechen gemäss Art.