SZS 2017 S. 437). 6.1.2. Die betont föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung hat auch nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.9.2005, BBl 2005 6029 ff.) Bestand: Zwar führte der NFA zu einer Teilentflechtung und beteiligt sich der Bund seither an der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mit einem Betrag, der 25 % der Gesundheitskosten für 30 % der Bevölkerung entspricht (vgl. Botschaft zur Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesgesetz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA [BBl 2007 688]);