Insbesondere wurde ausdrücklich auf eine bundesrechtliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" verzichtet (BBl 1999 830). Auch der vom Bundesrat im Rahmen der KVG-Revision 2004 eingebrachte Vorschlag, eine konkretisierte Definition der bezugsberechtigten Personen (vgl. BBl 2004 4341) ins KVG aufzunehmen, wurde verworfen. Schliesslich führte ein Kompromiss zur Verabschiedung der noch heute geltenden Bestimmung von Art. 65 Abs. 1bis KVG, wonach die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung für untere und mittlere Einkommen um mindestens 50 % verbilligen (BBl 2005 2272; SZS 2017 S. 437).