SZS 2017 S. 428). Aufgrund der bundesrechtlichen Regelung war es auch die Angelegenheit der Kantone zu bestimmen, wie sie den für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag verteilen: an einen engen Berechtigtenkreis mit entsprechend höherem Verbilligungsbeitrag oder an einen breiteren Bevölkerungsanteil mit entsprechend tieferen Unterstützungsbeiträgen (BBl 1999 815). Insbesondere wurde ausdrücklich auf eine bundesrechtliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" verzichtet (BBl 1999 830).