Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten hatten, musste jedoch mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen (BBl 2004 4336). Für die Durchführung der Prämienverbilligung waren von Anbeginn weg die Kantone zuständig und es war namentlich Sache eines jeden Kantons, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren, den Auszahlungsmodus sowie die Einkommensgrenzen für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. BBl 1992 I 198; Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [BBl 1999 805, 812]; BBl 2004 4331 f.; 4336; SZS 2017 S. 428).