[BBl 2004 4328] und über die Revision der Krankenversicherung [BBl 1992 I 137]). Dabei wurden die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Die einzelnen Kantone hatten diesen Bundesbeitrag in Abhängigkeit ihrer Finanzkraft und ihrer Wohnbevölkerung aufzustocken. Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten hatten, musste jedoch mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen (BBl 2004 4336).