Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3. vorne) stellt sich zunächst die Frage nach dem kantonalen Handlungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Prämienverbilligung: 6.1. 6.1.1. Mit der Inkraftsetzung des KVG am 1. Januar 1996 erfolgte eine Systemänderung bei der Subvention der Krankenkassenprämien, indem das System der generellen Senkung der Prämien für alle Versicherten durch die individuellen Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzt wurde (vgl. Botschaften zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung