Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 220 E. 6.1 mit Hinweisen). 6. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3. vorne) stellt sich zunächst die Frage nach dem kantonalen Handlungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Prämienverbilligung: 6.1. 6.1.1.